Satzung der Fachsektion Hydrogeologie e.V. in der DGGV e.V. (FH-DGGV)

Präambel

  1. Anlass für die Verabschiedung dieser Satzung sind die Wandlung der nicht rechtsfähigen Fachsektion Hydrogeologie (FH-DGGV) in einen rechtsfähigen Zweigverein des Deutsche Geologische Gesellschaft-Geologische Vereinigung e.V. (DGGV) und die entsprechend angepasste Aufgaben­verteilung zwischen dem FH-DGGV e.V. und der DGGV.
  2. Der FH-DGGV e.V. ist ein fachbezogener Zweigverein der DGGV in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Mit dem Rechtsformwandel soll die Eigenverantwortlichkeit der FH-DGGV gestärkt und eine Vereinfachung und Entflechtung der organisatorischen Strukturen erreicht werden. Der FH-DGGV e.V. betreut innerhalb der DGGV exklusiv die fachlichen Themen der Hydrogeologie. Die Aufgabenverteilung und laufende Zusammenarbeit zwischen der DGGV als Gesamtverein und dem FH-DGGV e.V. bestimmen sich ferner nach dem Kooperationsvertrag, der dieser Satzung als Bestandteil angefügt ist.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fachsektion Hydrogeologie e.V. in dem Deutsche Gesellschaft für Geowissenschaften – Geologische Vereinigung e.V.“ (nachfolgend „FH-DGGV e.V.“ genannt). Er ist ein fachspezifischer Zweigverein des Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. (DGGV) mit dem Sitz in Hannover. Er wurde am 13.05.1969 in Hannover als weitgehend selbständige Untergliederung des heutigen DGGV gegründet.
  2. Der Sitz der FH-DGGV ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Ändert der DGGV seinen Namen oder seine Namensabkürzung, so ist der FH-DGGV e.V. verpflichtet, die Namensänderung in seinem Namen entsprechend nachzuvollziehen. Der Vorstand des FH-DGGV e.V. ist insoweit zur Änderung des § 1 Ziffer 1 dieser Satzung ermächtigt und auf Verlangen des DGGV auch verpflichtet.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Der FH-DGGV e.V. hat den Zweck, die Kommunikation und Zusammenarbeit von Fachleuten verschiedener Disziplinen, die sich der Erforschung und Nutzanwendung des Grundwassers widmen, zu fördern. Er begreift sich als Forum für Wissenschaft und Praxis in der Hydrogeologie.
  2. Der FH-DGGV e.V. erfüllt seine Aufgaben in Kooperation mit der DGGV und deren anderen Untergliederungen (Fachsektionen, Arbeitskreise usw.). In allen Grundsatzfragen und Interessengebieten, die für die Geowissenschaften insgesamt von Bedeutung sind oder mehr als nur ein Fachgebiet berühren, vertritt die DGGV die geologischen Wissenschaften (Gesamtvereinsfunktion). Der FH-DGGV e.V. anerkennt diese alleinige Ausübung der Gesamtvereinsfunktion durch die DGGV. Wenn und soweit die Tätigkeit des FH-DGGV e.V. auch geowissenschaftliche Disziplinen jenseits der Hydrogeologie und /oder hydrogeologische Themen betrifft, die von übergeordneter Bedeutung für die Geowissenschaften insgesamt sind, so wird der FH-DGGV e.V. die öffentliche Kommunikation mit der DGGV vorher abstimmen.
  3. Zu den Aufgaben des FH-DGGV e.V. gehören insbesondere:

    3.1. Verbreitung fachlicher Informationen, insbesondere die Herausgabe der Zeitschrift „Grundwasser“ und weiterer Schriften (z.B. Leitfäden).

    3.2. Durchführung und Förderung von Tagungen zu Hydrogeologie und benachbarten geowis­senschaft­lichen Teildisziplinen.

    3.3. Zusammenarbeit mit fachlich verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes, Mitarbeit an hydrogeologisch relevanten Standards, Regeln und Arbeitsmaterialien.

    3.4. Kooperation mit den Gremien der DGGV, den anderen Fachsektionen, Arbeitskreisen und sonstigen Untergliederungen der DGGV zur Förderung einer optimalen disziplinübergrei­fenden Entwicklung und Vertretung der Geowissenschaften.

    3.5. Mitwirkung in der Setzung von einschlägigen Normen und Regeln. Dazu gehören z.B. Mit- und Zuarbeiten in Normenausschüssen (national und international) sowie die Entsendung von Mitarbeiter/-innen in Facharbeitsgruppen anderer Organisationen.

  4. Der FH-DGGV e.V. verfolgt wie die DGGV ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der FH-DGGV e.V. ist in seiner Arbeit und Beschlussfassung unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen, werblichen oder politischen Zwecke. Mittel des FH-DGGV e.V. dürfen nur für die genannten Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Aufgaben des FH-DGGV e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des FH-DGGV e.V., die nicht den Zwecken der Satzung dienen.

§ 3 - Stiftung Grundwasser

  1. Der FH-DGGV e.V. unterhält und betreut die Stiftung Grundwasser als rechtlich unselbstständige Stiftung.
  2. Zweck der Stiftung ist insbesondere die mittel- und langfristige Förderung von Aufgaben und Projekten, die zu den Zielen des FH-DGGV e.V. gemäß § 2 zählen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Stiftung wurde mit einem Anfangskapital von € 30.000,- von der Fachsektion Hydrogeologie ausgestattet und ist auf zukünftige Zustiftungen durch Dritte ausgerichtet. Im Interesse der langfristigen Wirkungsmöglichkeit der Stiftung ist ihr Vermögen durch geeignete Maßnahmen in ihrem Wert zu erhalten. Das Vermögen der Stiftung ist getrennt und gekennzeichnet als solches der Stiftung Grundwasser zu halten und zu verwalten.
  4. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegen dem Vorstand des FH-DGGV e.V. gemäß § 9.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind:

    1.1. persönliche Mitglieder

    1.2. korporative Mitglieder

    1.3. Ehrenmitglieder

  2. Die Mitgliedschaft können natürliche (persönliche Mitglieder) und juristische Personen sowie Körperschaften (korporative Mitglieder) des In- und Auslandes erwerben.
  3. Die Mitgliedschaft ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen.
  4. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung begehren. Dieses Begehren muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsstelle des FH-DGGV e.V. vorgebracht werden.
  5. Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. eines jeden Jahres mit dreimonatiger Frist bei der Geschäftsstelle in Schriftform gekündigt werden. Die Kündigung wird von der Geschäftsstelle bestätigt.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss.
  7. Durch Beschluss des Vorstandes und Beirates können Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem FH-DGGV e.V. ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind:

    7.1. Grobe Verletzung von Mitgliederpflichten, insbes. durch Schädigung der Interessen des FH-DGGV e.V..

    7.2. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge länger als zwei Jahre. Der Anspruch des FH-DGGV e.V. auf den rückständigen Beitrag bleibt durch den Ausschluss unberührt. Bei nachträglicher Zahlung kann der Ausschluss rückgängig gemacht werden.

    7.3. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsstelle des FH-DGGV e.V. vorgebracht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

  8. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  9. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung gezahlter Beiträge und auf das Vermögen des Vereins.
  10. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Mitgliedern über den Vorstand hervorragende Fachleute und andere um die Förderung des FH-DGGV e.V. verdiente Personen ernennen.
  11. Doppelmitgliedschaften auch bei der DGGV sind zwecks Intensivierung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wünschenswert und zulässig.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt (aktives und passives Wahlrecht). Jedes korporative Mitglied benennt eine Person, die das Wahlrecht wahrnimmt.
  2. Die Mitglieder haben den FH-DGGV e.V. zur Erreichung ihrer Zwecke und Aufgaben zu unterstützen und die Tätigkeiten des FH-DGGV e.V. zu fördern.
  3. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar aller während seiner Mitgliedschaft von dem FH-DGGV e.V. verteilten Druckschriften, sofern das Mitglied in dieser Zeit seinen Verpflichtungen, insbes. der rechtzeitigen Zahlung der Beiträge, nachgekommen ist.
  4. Alle Ämter in den Organen werden ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe im Voraus von der Mitgliederversamm­lung festgelegt wird und der in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten ist.
  2. Der Beitrag ist so bemessen, dass der FH-DGGV e.V. seine Aufgaben erfüllen kann, aber keine unangemessenen Vermögenswerte ansammelt. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für die Zwecke und Aufgaben des Vereins verwendet werden.
  3. Für das Geschäftsjahr des Eintritts und des Ausscheidens ist der Jahresbeitrag voll zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. In den Fällen von Doppelmitgliedschaften auch bei der DGGV darf ein ermäßigter Beitrag erhoben werden.

§ 7 - Organe

  1. Die Organe des FH-DGGV e.V. sind:

    1.1. Mitgliederversammlung

    1.2. Vorstand

    1.3. Beirat

    1.4. Kassenprüfer

  2. Die Tätigkeit der Organe kann durch eigene Geschäftsordnungen geregelt werden, die Vorstand und Beirat beschließen.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des/r Vorsitzenden, des/r Schatzmeisters/in, der Kassenprüfer/innen, der Obleute der Arbeitskreise und des/r Präsidenten/in der deutschen Sektion der Internationalen Assoziation der Hydrogeologen (IAH) entgegen. Die Mitgliederversamm­lung beschließt über:

    2.1. die Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des/r 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der von der IAH benannt wird)

    2.2. die Wahl des Beirates

    2.3. die Wahl der Kassenprüfer/innen

    2.4. die Entlastung des Vorstandes

    2.5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    2.6. die Änderung der Satzung

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sobald es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder wenn es der Beirat mit Mehrheit oder mindestens ein Zehntel der Zahl der Mitglieder schriftlich verlangen.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Versammlung durch Versendung der Tagesordnung an die dem FH-DGGV e.V. bekannte Adresse. Die Tagesordnung muss alle rechtzeitig eingereichten Anträge enthalten, welche der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.
  5. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme: Änderungen der Satzung und Auflösung des FH-DGGV e.V.). Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
  7. Abstimmungen können durch Akklamation oder geheim mit Wahlzetteln durchgeführt werden. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht bei offenen und geheimen Abstimmungen vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Vollmachten übernehmen. Bei Abstimmungen zählen auch die bevollmächtigt vertretenen Mitglieder einzeln mit.
  8. Wahlen zum Vorstand und Beirat erfolgen in der Mitgliederversammlung. Wahlvorschläge werden vom Vorstand und Beirat gemacht; sie können aus der Mitgliederversammlung ergänzt werden.
  9. Die Wahl zum Vorstand und Beirat erfolgt mittels Wahlzettel in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie kann offen erfolgen, sofern aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von dem/der Vorsitzenden zu ziehende Los.
  10. Die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes und des Beirates treten nach Ablauf der Mitglie­derversammlung ihr Amt an.
  11. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird vom amtierenden Schriftführer ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen und sämtlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 - Vorstand

  1. Der FH-DGGV e.V. wird geleitet von einem Vorstand, der aus folgenden Personen besteht:

    1.1. Vorsitzende/r

    1.2. 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r

    1.3. 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r (die/der jeweilige Präsident/in der deutschen Sektion der Internationalen Assoziation der Hydrogeologen ist gleichzeitig 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r des FH-DGGV e.V. und damit Mitglied des Vorstandes)

    1.4. Schriftführer/in

    1.5. Schatzmeister/in

    1.6. Beauftragte/r für Öffentlichkeitsarbeit

    1.7. Studentisches Vorstandsmitglied

  2. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt vier Jahre. Die unmittelbare Wiederwahl des/r Vorsitzenden und 1. stellvertretenden Vorsitzenden ist einmal möglich. Wer ausscheidet, kann erst nach vier Jahren wieder in dasselbe Amt gewählt werden. Die unmittelbare Wiederwahl des/r Schriftführers/in, des/r Schatzmeisters/in und des/r Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit ist unbeschränkt möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird seine Funktion von den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen. Auf dieser Mitgliederversammlung ist der/die Nachfolger/in zu wählen. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Mitgliederversammlung, in der ihre Nachfolger/innen gewählt werden.
  4. Der/Die Vorsitzende repräsentiert den FH-DGGV e.V. im Rahmen der Aufgabenverteilung innerhalb der DGGV nach außen. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung. Er/Sie beruft Vorstandssitzungen ein. Er/Sie kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  5. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen können gemeinsam mit dem Beirat erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist.
  6. Die Personen des Vorstandes müssen Mitglieder des FH DGGV e.V. sein. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern bei ihrer Tätigkeit für den FH-DGGV e.V. nachweislich Kosten entstehen, können diese im Einzelfall erstattet werden.
  7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  8. Vertretungsberechtigter Vorstand des FH-DGGV e.V. und zugleich geschäftsführender Vorstand sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die 1.stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den FH-DGGV e.V. gemeinsam. Im Innenverhältnis soll der/die 1. Stellvertretende Vorsitzende das Vertretungsrecht nur wahrnehmen, wenn einer der beiden anderen Vorstände offensichtlich verhindert ist oder ihm mitgeteilt hat, dass er verhindert ist.
  9. Die Personen des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, im Einzelfall oder für bestimmte Bereiche andere Vorstandsmitglieder zu bevollmächtigen, sie im Verhinderungsfall zu vertreten.
  10. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht mit Rechnungslegung über die vergangene Geschäftsperiode (= Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen) sowie über die zu erwartende Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben für die folgende Geschäftsperiode.

§ 10 - Beirat

  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung der unter § 2 genannten Zwecke und Aufgaben.
  2. Der Beirat besteht aus:

    2.1. fünf nicht dem Vorstand angehörenden, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern

    2.2. einem Vorstandsmitglied der DGGV

    2.3. weiteren Personen, die der Vorstand mit Zustimmung des Beirates beruft, insbesondere um den Kontakt zu anderen fachbezogenen Gesellschaften und Verbänden zu unterhalten.

  3. Die Wahl der unter 2.1 genannten Beiratsmitglieder regelt § 8. Ihre Amtsdauer ist auf vier Jahre beschränkt. Unmittelbare Wiederwahl ist in Ausnahmefällen möglich. Ausscheidende Beirats­mitglieder sind erst nach vier Jahren wieder in den Beirat wählbar. Die Amtsdauer der unter 2.3 genannten Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Berufung kann unmittelbar erneuert werden.

§ 11 - Kassenprüfer

Die Kasse wird alle zwei Jahre von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die jeweils nächste Amtsperiode (vier Jahre) gewählt werden und die weder Vorstand noch Beirat angehören dürfen.

§ 12 - Geschäftsstelle

  1. Die Verwaltungsarbeiten des FH-DGGV e.V. erfolgen über eine Geschäftsstelle. Die Durchführung der Aufgaben kann durch eine von dem FH-DGGV e.V. angestellte Person erfolgen oder extern über einen Dienstleistungsvertrag vergeben werden.
  2. Die eigenverantwortlich durchzuführenden Aufgaben der Geschäftsstelle

    - Verwaltung der Mitgliederdaten
    - Finanzverwaltung
    - Korrespondenz
    - organisatorische Mitwirkung bei Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen
    - Unterstützung der Arbeitskreise und des Vorstandes

    werden vom Vorstand mit dem/der Geschäftsstellenleiter/in vertraglich vereinbart. Der/Die Geschäftsstellenleiter/in erstattet dem Vorstand Bericht zu den Vorstandssitzungen.

§ 13 - Arbeitskreise

Zur Bearbeitung spezieller Aufgaben gemäß § 2 der Satzung kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten. Die Obleute der Arbeitskreise werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise gewählt und vom Vorstand bestätigt. Vorübergehend können auch Nichtmitglieder der Fachsektion Hydrogeologie zu den Sitzungen der Arbeitskreise hinzugezogen werden. Die Arbeitskreise berichten über ihre Tätigkeiten in der Mitgliederversammlung und auf spezielle Einladung auf den Vorstands- und Beiratssitzungen. Die Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen, in Rundschreiben oder auf Tagungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 14 - Redaktion der Zeitschrift "Grundwasser"

Für die Herausgabe der Zeitschrift „Grundwasser“ wird ein Redaktionskreis gegründet. Der Redaktions­kreis kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die durch den Vorstand zu genehmigen ist.

§ 15 - Änderungen der Satzung, Genehmigungsvorbehalt, Auslegungsregel

  1. Änderungen dieser Satzung müssen vom Vorstand und Beirat vorgeschlagen oder von mindestens ein Zehntel der Zahl der Mitglieder beim Vorstand beantragt werden. Der Vorschlag ist dem Beirat zur Abgabe einer Stellungnahme zu unterbreiten und den Mitgliedern mit dieser Stellungnahme mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliederver­sammlung beschließt über die Annahme des Antrages mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder.
  2. Diese Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e. V. (DGGV) in Hannover.
  3. Wenn und soweit einzelne Bestimmungen der Satzung sich aus zwingenden rechtlichen Gründen (z. B. steuerrechtliche Erfordernisse der Gemeinnützigkeit oder des Vereinsrechts) als ungültig oder unzweckmäßig erweisen sollten, so ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung in der Art zu ändern, dass etwaige von der Finanzverwaltung in Hinblick auf die Regelungen der §§ 51 AO geäußerten Beanstandungen oder andere rechtliche Bedenken beseitigt werden.

§ 16 - Auflösung, Zusammenschluss

  1. Der FH-DGGV e.V. kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Mitgliederversammlung des DGGV.
  2. Auf einen Zusammenschluss des FH-DGGV e.V. mit anderen Vereinen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Er ist nur zulässig, wenn der Zusammenschluss eine Untergliederung der DGGV bleibt und weiterhin ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 51 ff. AO verfolgt.
  3. Im Falle eines genehmigten Zusammenschlusses nach Absatz 2 geht das Vermögen auf den Zusammenschluss als Rechtsnachfolger über. In allen anderen Fällen der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. (DGGV) in Hannover, welche es weiterhin ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
  4. Für den Fall, dass sich der DGGV auflösen sollte, besteht der FH-DGGV e.V. weiterhin als dann selbständiger Verein fort. In diesem Fall entfällt die Regelung des Genehmigungsvorbehalts unter § 15 dieser Satzung.

§ 17 - Inkrafttreten

Diese Satzung des durch Wandlung entstandenen und zugleich neu gegründeten Vereins Fachsektion Hydrogeologie e.V. in dem Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der FH-DGGV, der zugleich die Gründung des FH-DGGV e.V. beinhaltet, der Genehmigung durch die Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. (DGGV) in Hannover und der Eintragung des neuen Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft.